Durch die Zuordnung der Daten sei kein Schaden entstanden © APA - Austria Presse Agentur

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg befasst sich heute mit dem Datenskandal bei der teilstaatlichen Österreichischen Post. Der Vorfall datiert aus dem Jahr 2019, publik wurde damals, dass die Post Kundenadressen einer parteipolitischen Präferenz zuordnete. Die Post sah kein Vergehen, die Daten seien anonymisiert erhoben worden. "Niemand wurde ausspioniert", betonte damals Post-Chef Georg Pölzl. Ein Betroffener sah das anders und verlangte 1.000 Euro Schadenersatz.

Daraufhin wandte sich der Oberste Gerichtshof in Wien an den EuGH um die Frage zu klären, ob bei der Verletzung des Datenschutzes auch dann Schadenersatz eingeklagt werden kann, wenn immaterieller Schaden entstanden ist. Der Kläger hatte vorgebracht, dass die ihm zugeschriebene politische Affinität eine Beleidigung sowie beschämend und kreditschädigend sei. Das Verhalten der Post AG habe bei ihm das Gefühl einer Bloßstellung ausgelöst.

EuGH-Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona meinte dazu in seinen Schlussanträgen von heute, dass für die Anerkennung eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, den eine Person infolge eines Verstoßes gegen die genannte Verordnung erlitten hat, die bloße Verletzung der Norm als solche nicht ausreicht, wenn mit ihr keine entsprechenden materiellen oder immateriellen Schäden einhergehen. Das teilte heute der EuGH in einer Aussendung mit. Der Anspruch auf Schadenersatz sei nicht gegeben, da kein Schaden entstanden sei. Wobei die Grenze zwischen bloßem Ärger und echtem Schaden unscharf sei. Die Abgrenzung obliege den Gerichten der Mitgliedsstaaten.

In der Angelegenheit liegen bereits zwei Urteile vor. Das Erstgericht wies den Schadenersatzanspruch ab, das Berufungsgericht bestätigte dies. Es führte aus, dass nicht mit jedem Verstoß gegen den Datenschutz automatisch ein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden einhergehe. Gegen das Urteil wurde Revision beim Obersten Gerichtshof eingelegt, der sich wiederum im Mai 2021 an den EuGH wandte.

Der heutige Schlussantrag von Generalanwalt Sánchez-Bordona ist kein Urteil, sondern vergleichbar mit einem Gutachten, dem die Richterinnen und Richter am EuGH nicht folgen müssen. Aufgabe der Generalanwälte ist es, die Richter bei ihrer Entscheidungsfindung zu unterstützen. Einen Termin für die EuGH-Entscheidung gibt es noch nicht. Nach dem EuGH-Urteil wandert die Causa wieder zurück an die heimische Justiz, die über die konkrete Klage entscheiden muss. Sie ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.

Angelaufen ist die Causa im Jahr 2017. Damals begann die börsennotierte Post als Adressenverlag Informationen zu den Parteiaffinitäten zu erheben. Mithilfe eines Algorithmus definierte sie anhand bestimmter soziodemografischer Merkmale Zielgruppenadressen. Im Oktober 2019 verhängte die Datenschutzbehörde dazu eine Strafe in Höhe von 18 Mio. Euro, diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom November 2020 aufgehoben und das Strafverfahren beendet.